Gefährdungs beurteilung nach §3 der 42. BImSchV und der VDI 2047.
Für Verdunstungs kühlanlagen, Kühltürme & Nassabscheider
Zusammenfassung: Gefährdungsbeurteilung 42. BImschV
Die Gefährdungsbeurteilung nach §3 der 42. BImSchV hat zum Ziel, die von der Verdunstungskühlanlage, dem Kühlturm oder dem Nassabscheider ausgehenden Gefährdungen zu ermitteln und zu reduzieren.
– Die Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach der 42. BImSchV besteht für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider, die nach dem 19.08.2017 in Betrieb genommen oder nach einer Änderung wieder in Betrieb genommen werden.
– Die Gefährdungsbeurteilung nach der 42. BImSchV für ihre Verdunstungskühlanlage, ihren Kühlturm oder ihren Nassabscheider ist unter Berücksichtigung des Standes der Technik, z. B. der VDI 2047, unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person zu erstellen.
Ziel der Gefährdungsbeurteilung gemäß 42. BImSchV
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können ein hohes Gefährdungspotenzial aufweisen. In der Vergangenheit kam es immer wieder auch durch kleineren Anlagen zu Legionellenausbrüchen mit jeweils mehreren Toten und über 100 Verletzten.
Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der 42. BImSchV dient dazu, die durch die Anlagentechnik und die Betriebsweise bedingten Gefährdungen für Personen zu ermitteln, das Risiko zu betrachten und daraus abzuleitende Maßnahmen aufzuzeigen.
Verpflichtung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach §3 der 42. BImSchV für einen Verdunstungskühler, einen Kühlturm oder einen Nassabscheider:
- Neuanlagen, die nach dem 19.08.2017 erstmals in Betrieb genommen werden und in den Anwendungsbereich der 42. BImSchV fallen.
- Anlagen die nach einer Änderung wieder in Betrieb genommen werden und in den Anwendungsbereich der 42. BImSchV fallen. Definition „Änderung“ Verdunstungskühler, Kühlurm oder Nassabscheider gemäß § 2 der 42. BImSchV: „Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit, oder des Betriebs einer Anlage. die sich auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen aiswirken kann.“
Erläuterung: Die Nachrüstung einer Bioziddosierung oder der Einbau eines zusätzlichen Wärmetauschers in eine Verdunstungskühlanlage sind eindeutig relevante Änderungen.
Reinigung, Wartung oder Reparatur mit 1:1-Austausch von Komponenten sind keine Änderungen der Anlage.
Zusätzlich allgemeine Betreiberpflichten: Grundsätzlich gilt die Betreiberverantwortung: Ein Anlagenbetreiber ist immer für den sicheren Betrieb seiner Verdunstungskühlanlage, seines Kühlturms oder seines Nassabscheiders verantwortlich. Kommt es zu einem relevanten Ereignis, z.B. einer verletzten Person, muss der Verantwortliche immer nachweisen, dass die von der Anlage ausgehenden Gefahren berücksichtigt wurden.
Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?
- Gefährdungsbeurteilung müssen bereits vor der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme erstellt werden.
- Die Gefährdungsbeurteilung sollte im Intervall von 2 Jahren oder Änderungen der Anlage oder der Betriebsweise überarbeitet bzw. ergänzt werden.
Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung nach §3 der 42 BImSchV erstellen?
Die 42. BImSchV gibt dazu nur vor, dass die Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person zu erstellen ist.
Definition „hygienisch fachkundige Person“ entsprechend § 2 der 42.BImSchV: „Person, die an einer Schulung entsprechend der Richtlinie VDI 2047 Blatt 2, Ausgabe Januar 2015, oder VDI 6022 Blatt 4, Ausgabe August 2012, oder vergleichbarer Art und vergleichbaren Umfangs teilgenommen hat.“
In der Praxis werden sehr viele Gefährdungsbeurteilungen bei der Sachverständigenprüfung als nicht ausreichend bewertet, da sie nicht den geforderten Inhalt bzw. die geforderte Qualität aufweisen.
Der Ersteller einer Gefährdungsbeurteilung sollte über umfassende Kenntnisse zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen nach § 3 der 42. BImSchV verfügen und die bei der Sachverständigenprüfung geforderten Inhalte kennen.
Unsere Dienstleitung:
Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach §3 der 42. BImSchV für Ihre Anlage.
Ihre Vorteile:
- Erstellung der Gefährdungsbeurteilung durch einen Sachverständigen nach 42. BImSchV mit allen Inhalten, die bei einer Anlagenprüfung erforderlich sind
- Soll / Ist Abgleich mit den Prüfanforderung der Anlagenprüfung nach § 14 der 42. BImSchV
damit: optimale zur Vorbereitung der Prüfung. - Wir verfügen über sehr viel Praxiserfahrung aus dem Betrieb, der Instandhaltung und aus der Durchführung von Sachverständigenprüfungen von Anlagen nach der 42. BImSchV
- Wir bieten eine partnerschaftliche, lösungsorientierte Zusammenarbeit
- Auf Wunsch erstellen wir auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ein Gutachten für einen Ausnahmeantrag nach § 15 der 42. BImSchV zur Befreiung von Teilen der Anforderungen der 42. BImSchV.
Ablauf der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung durch uns:
- Auswertung der vorhandenen Unterlagen wie z.B. Betriebstagebuch, Anlagendokumentation, Laborberichte
- Vor-Ort -Termin zur Überprüfung der Anlage, Besprechung der Betriebsweise und der Besprechung / Beratung über Optimierungspotential
- Entwurf der Gefährdungsbeurteilung, telefonische Durchsprache und Beratung
- Fertigstellung der Gefährdungsbeurteilung und Übersendung als pdf und eines Farbausdrucks in einer Mappe.
Kontakt – Ingenieurbüro Kirk
Gerne erstellen wir ein Angebot für Sie.
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