Erstellung Gefährdungsbeurteilungen nach §3 der 42. BImSchV und der VDI 2047 – Ing.-Büro Kirk
Von der IHK Hannover öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zur Prüfung von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern nach § 14 der 42. BImSchV.
Deutschlandweit tätig – Mit Niederlassungen in Hannover & Aschaffenburg
Herzlich willkommen beim Ingenieurbüro Kirk
Wir erstellen für Sie die erforderliche Gefährdungsbeurteilung nach §3 der 42. BImSchV und der VDI 2047 oder führen die Sachverständigenprüfung nach §14 durch.
Wir beraten Sie in allen Fragen der Umsetzung der Anforderungen. Dabei nutzen wir unsere Praxiserfahrungen als Betreiber solcher Anlagen.
Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wir unterstützen Sie gerne.
Dipl. Ing. Andreas Kirk
Sachverständiger nach der 42. BImSchV
Umweltgutachter EMAS
Auditor ISO 50001 / 14001
Telefon: 05181 8072338
E-Mail: andreas@kirk-ing.de
Unsere Dienstleistung:
Erstellung Gefährdungsbeurteilungen nach § 3 der 42. BImSchV / Richtlinie VDI 2047
- Anlagen und Betriebszustände beschreiben
- Gefährdungen identifizieren und Risiken bewerten
- Beratung und gemeinsame Festlegung von Maßnahmen
- Abgleich Soll / Ist mit den Anforderungen zur Sachverständigenprüfung nach 42. BImSchV
Ihre Vorteile wenn Sie uns mit der Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung beauftragen:
- Erstellung durch einen Sachverständigen mit allen bei der späteren Sachverständigenprüfung überprüften Inhalten
- Soll / Ist Abgleich der Prüfanforderungen, optimale Grundlage zur Anlagenoptimierung und zur Vorbereitung der Sachverständigenprüfung
- Partnerschaftliche, lösungsorientierte Zusammenarbeit
Unsere Dienstleistung:
Durchführung Sachverständigenprüfungen nach § 14 der 42. BImSchV
- Verdunstungskühlanlagen
- Kühltürme bis max. 200 MW (alle außer in Großkraftwerken)
- Nassabscheider
DEUTSCHLANDWEIT TÄTIG

Zusammenfassung: Gefährdungsbeurteilung 42. BImschV
Die Gefährdungsbeurteilung nach §3 der 42. BImSchV hat zum Ziel, die von der Verdunstungskühlanlage, dem Kühlturm oder dem Nassabscheider ausgehenden Gefährdungen zu ermitteln und zu reduzieren.
– Die Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach der 42. BImSchV besteht für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider, die nach dem 19.08.2017 in Betrieb genommen oder nach einer Änderung wieder in Betrieb genommen werden.
– Die Gefährdungsbeurteilung nach der 42. BImSchV für ihre Verdunstungskühlanlage, ihren Kühlturm oder ihren Nassabscheider ist unter Berücksichtigung des Standes der Technik, z. B. der VDI 2047, unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person zu erstellen.
Ziel der Gefährdungsbeurteilung gemäß 42. BImSchV
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können ein hohes Gefährdungspotenzial aufweisen. In der Vergangenheit kam es immer wieder auch durch kleineren Anlagen zu Legionellenausbrüchen mit jeweils mehreren Toten und über 100 Verletzten.
Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der 42. BImSchV dient dazu, die durch die Anlagentechnik und die Betriebsweise bedingten Gefährdungen für Personen zu ermitteln, das Risiko zu betrachten und daraus abzuleitende Maßnahmen aufzuzeigen.
Verpflichtung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach §3 der 42. BImSchV für einen Verdunstungskühler, einen Kühlturm oder einen Nassabscheider:
- Neuanlagen, die nach dem 19.08.2017 erstmals in Betrieb genommen werden und in den Anwendungsbereich der 42. BImSchV fallen.
- Anlagen die nach einer Änderung wieder in Betrieb genommen werden und in den Anwendungsbereich der 42. BImSchV fallen. Definition „Änderung“ Verdunstungskühler, Kühlurm oder Nassabscheider gemäß § 2 der 42. BImSchV: „Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit, oder des Betriebs einer Anlage. die sich auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen aiswirken kann.“
Erläuterung: Die Nachrüstung einer Bioziddosierung oder der Einbau eines zusätzlichen Wärmetauschers in eine Verdunstungskühlanlage sind eindeutig relevante Änderungen.
Reinigung, Wartung oder Reparatur mit 1:1-Austausch von Komponenten sind keine Änderungen der Anlage.
Zusätzlich allgemeine Betreiberpflichten: Grundsätzlich gilt die Betreiberverantwortung: Ein Anlagenbetreiber ist immer für den sicheren Betrieb seiner Verdunstungskühlanlage, seines Kühlturms oder seines Nassabscheiders verantwortlich. Kommt es zu einem relevanten Ereignis, z.B. einer verletzten Person, muss der Verantwortliche immer nachweisen, dass die von der Anlage ausgehenden Gefahren berücksichtigt wurden.
Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?
- Gefährdungsbeurteilung müssen bereits vor der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme erstellt werden.
- Die Gefährdungsbeurteilung sollte im Intervall von 2 Jahren oder Änderungen der Anlage oder der Betriebsweise überarbeitet bzw. ergänzt werden.
Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung nach §3 der 42 BImSchV erstellen?
Die 42. BImSchV gibt dazu nur vor, dass die Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person zu erstellen ist.
Definition „hygienisch fachkundige Person“ entsprechend § 2 der 42.BImSchV: „Person, die an einer Schulung entsprechend der Richtlinie VDI 2047 Blatt 2, Ausgabe Januar 2015, oder VDI 6022 Blatt 4, Ausgabe August 2012, oder vergleichbarer Art und vergleichbaren Umfangs teilgenommen hat.“
In der Praxis werden sehr viele Gefährdungsbeurteilungen bei der Sachverständigenprüfung als nicht ausreichend bewertet, da sie nicht den geforderten Inhalt bzw. die geforderte Qualität aufweisen.
Der Ersteller einer Gefährdungsbeurteilung sollte über umfassende Kenntnisse zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen nach § 3 der 42. BImSchV verfügen und die bei der Sachverständigenprüfung geforderten Inhalte kennen.
Ablauf der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung durch uns:
- Auswertung der vorhandenen Unterlagen wie z.B. Betriebstagebuch, Anlagendokumentation, Laborberichte
- Vor-Ort -Termin zur Überprüfung der Anlage, Besprechung der Betriebsweise und der Besprechung / Beratung über Optimierungspotential
- Entwurf der Gefährdungsbeurteilung, telefonische Durchsprache und Beratung
- Fertigstellung der Gefährdungsbeurteilung und Übersendung als pdf und eines Farbausdrucks in einer Mappe.
Über mich
Dipl. Ing. Andreas Kirk
- Sachverständiger nach der 42. BImSchV
Bestellt und Vereidigt, IHK Hannover - Umweltgutachter EMAS
- Auditor ISO 50001 / 14001
Über 25 Jahre Praxiserfahrung in Anlagenbetrieb, betrieblicher Energieversorgung, betrieblicher Umweltschutz sowie Managementsysteme
Kontakt – Ingenieurbüro Kirk
Gerne erstellen wir ein Angebot für Sie.
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Mobile: 015165468697
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Andreas Kirk
Niederlassung Hannover
Am Pfarrgarten 17 • 31061 Alfeld (Leine)
Tel.: 05181 8072338
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Ludwigstraße 7 • 63739 Aschaffenburg
Tel.: 01516 5468697
E-Mail: andreas@kirk-ing.de
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