Zertifizierung nach Verordnung (EU) 2025/2365,
EU-Pellet-Loss-Verordnung,
EU Kunststoffgranulat-Verordnung
Umweltgutachter Validierung EMAS / Zertifizierung ISO 14001, ISO 50001
Herzlich willkommen beim Ingenieurbüro Kirk
Wir führen für Sie Zertifizierungen und Audits im Energie- und Umweltbereich durch.
Dazu nutzen wir unsere Praxiserfahrung als Umweltgutachter, Sachverständige und Auditor und aus der Anwendung der Systeme als Betreiber in Anlagen des produzierenden Gewerbes.
Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wir unterstützen Sie gerne.
Dipl. Ing. Andreas Kirk
Umweltgutachter EMAS
Auditor ISO 50001 / 14001
Sachverständiger nach der 42. BImSchV
Telefon: 05181 8072338
E-Mail: andreas@kirk-ing.de
Unsere Dienstleistung im Überblick:
Zertifizierung nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2025/2365 (EU-Pellet-Loss-Verordnung, EU Kunststoffgranulat-Verordnung):
Rechtssichere Durchführung der erforderlichen Zertifizierung mit Anlagenbegehung und Ausstellung der Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang IV der Verordnung.
Dieser Umfang erfüllt die Anforderungen an die Zertifizierung gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2025/2365.
Terminreservierung für das 2. Halbjahr 2027 nach Beauftragung
Alternativ nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2025/2365 (EU-Pellet-Loss-Verordnung, EU Kunststoffgranulat-Verordnung):
Auf Wunsch integrieren wir die Überprüfung der Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2025/2365 in eine EMAS-Validierung oder eine ISO-14001-Zertifizierung. Letztere erfüllt voraussichtlich auch die Anforderungen eines Umweltmanagementsystems gemäß Art. 8 (2) b.
Zulassungsbereiche:
Wir führen die gesetzlichen Prüfungen und Kombi-Audits insbesondere in folgenden Branchen durch:
- Abteilung 22: Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren (z. B. Kunststoffgranulat-Verarbeitung, Compounds)
- Abteilung 17: Herstellung von Papier, Karton und Pappe
- Abteilung 16: Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korbwaren
Jeweils mit allen untergeordneten NACE-Codes, die mit den ersten beiden Ziffern beginnen.
Beispiele:
Abteilung 17: beinhaltet auch z.B. 17.29.0 „Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe“
Abteilung 22: beinhaltet auch z.B. 22.12 „Herstellung von sonstigen Gummiwaren“ und 22.29 / 22.26 „Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren“
Die Aufsicht über die durchgeführten Zertifizierungen erfolgt bei Umweltgutachtern durch die DAU und nicht wie bei akkreditierten Stellen durch die DAkkS.
DEUTSCHLANDWEIT TÄTIG
Drei Fragen, die aktuell bei Auditierungen durch Kunden sehr häufig gestellt werden:
Frage: Benötige ich zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2025/2365 eine Zertifizierung nach dem „Operation Clean Sweep“-Programm (OCS) oder muss ich dessen Inhalte umsetzen?
Nein, eine OCS-Zertifizierung ist weder erforderlich noch ausreichend. Die Verordnung (EU) 2025/2365 fordert stattdessen eine Zertifizierung nach Artikel 6 (Prüfung des Risikomanagementplans nach Anhang I). Ein Umweltgutachter darf diese Zertifizierung durchführen.
Frage: Benötige ich zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2025/2365 eine Zertifizierung nach der ISO 14001 oder eine Validierung nach EMAS?
Nein, eine Zertifizierung nach ISO 14001 oder eine Validierung nach EMAS ist dafür nicht erforderlich. Sie können jedoch gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2025/2365 als Alternative zur Erfüllung genutzt werden, wenn die Anforderungen des Anhangs I vollständig in Ihr Managementsystem aufgenommen und überprüft werden. Ein Umweltgutachter ist berechtigt, sowohl die ISO 14001-Zertifizierung, die EMAS-Validierung als auch die geforderte Zertifizierung nach Artikel 6 direkt für Ihr Unternehmen durchzuführen.
Hinweis: Zum jetzigen Zeitpunkt wurde noch keine Festlegung darüber getroffen, ob eine Zertifizierung nach ISO 14001 die Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem gemäß Art. 8 (2) b erfüllt. Eine zuständige Behörde, die dies spezifizieren kann, wurde in Deutschland noch nicht benannt.
Frage: Was muss nach der Kunststoffgranulat-Verordnung (EU) 2025/2365 wohin gemeldet werden?
Wirtschaftsteilnehmer, die pro Kalenderjahr mindestens 5 Tonnen Kunststoffgranulat handhaben, müssen jede stationäre Betriebsstätte registrieren und die ungefähre Menge an verarbeitetem Material angeben. Da die zuständigen nationalen Behörden in Deutschland aktuell noch nicht benannt wurden, müssen Risikomanagementpläne und Eigenerklärungen vorerst betriebsintern vorgehalten werden.
Hinweis: Für Ihre Anlage kann zusätzlich eine gesetzliche Berichtspflicht über jährliche Mikroplastik-Freisetzungen an die ECHA nach der Verordnung (EU) 2023/2055 (REACH) bestehen. Die erstmalige Meldung war bis zum 31.05.2026 erforderlich.
Zweck und wesentliche Inhalte der Verordnung (EU) 2025/2365 EU-Pellet-Loss-Verordnung,
EU Kunststoffgranulatverordnung:
Frage: Was ist das Hauptziel der Verordnung (EU) 2025/2365 für verarbeitende Betriebe?
Antwort: Das übergeordnete Ziel ist es, die Freisetzung von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette – von der Produktion über die Verarbeitung bis zum Transport – auf null zu senken. Für verarbeitende Betriebe bedeutet dies eine gesetzliche Pflicht zur Umsetzung einer klaren Maßnahmen-Rangfolge: Erstens die Vermeidung von Austritten (z. B. durch optimierte Übertragungsstellen), zweitens die Eindämmung (z. B. durch Auffangwannen und Abflussabdeckungen) und drittens die sofortige Beseitigung von Granulat.
Frage: Welche Kernpflichten müssen Unternehmen nach der Verordnung (EU) 2025/2365 erfüllen?
Antwort: Betroffene Wirtschaftsakteure müssen für jede Betriebsstätte einen detaillierten Risikomanagementplan inklusive einer Risikobewertung potenzieller Austrittsstellen erstellen. Zudem sind die jährlich geschätzten Freisetzungsmengen zu dokumentieren, Mitarbeiter regelmäßig zu schulen und ab einer jährlichen Handhabungsmenge von >1500 t die Konformität durch eine Zertifizierung durch einen Umweltgutachter oder eine akkreditierte Stell (noch nicht benannt) nachzuweisen.
Frage: Welche Betriebe und Industrieanlagen fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2025/2365?
Antwort: Der Anwendungsbereich umfasst alle Wirtschaftsakteure, die eine Anlage betreiben, in der im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen von mindestens 5 Tonnen gehandhabt wurde. Unter den Begriff „Kunststoffgranulat“ fallen alle polymerhaltigen Materialien wie Pellets, Flocken, Harze, Pulver oder Vermahlenes. Unabhängig von einer Mindestmenge gilt die Verordnung zudem für alle Betreiber von Anlagen, die auf die Reinigung von Kunststoffgranulatbehältern und -tanks spezialisiert sind.
Zertifizierung: Fristen und Inhalte
Frage: Bis wann müssen mittlere und große Unternehmen die Zertifizierung nach Verordnung (EU) 2025/2365 EU-Pellet-Loss-Verordnung durchführen lassen?
Antwort: Die Fristen für die erstmalige externe Durchführung der Zertifizierung und die nachfolgenden Wiederholungsprüfungen sind streng nach Unternehmensgröße gestaffelt:
- Großunternehmen (ab 250 MA): Müssen das externe Zertifizierungsaudit spätestens bis zum 17. Dezember 2027 durchführen lassen. Das Zertifikat hat eine Gültigkeit von 3 Jahren.
- Mittlere Unternehmen (unter 250 MA): Hier muss die erstmalige externe Zertifizierung bis spätestens 17. Dezember 2028 abgeschlossen sein. Das Wiederholungsintervall für das Audit beträgt 4 Jahre.
- Kleine Unternehmen (unter 50 MA): Sofern die Menge von 1.500 Tonnen erreicht wird, ist die Erstzertifizierung bis zum 17. Dezember 2030 mandatory. Dieses Zertifikat ist für 5 Jahre gültig.
| Unternehmensgröße (ab 1.500 t/Jahr) | Frist für Erstzertifizierung | Zertifikats-Gültigkeit (Intervall) |
|---|---|---|
| Großunternehmen (≥ 250 MA) | bis 17.12.2027 | 3 Jahre (Wiederholungsaudit) |
| Mittlere Unternehmen (< 250 MA) | bis 17.12.2028 | 4 Jahre (Wiederholungsaudit) |
| Kleine Unternehmen (< 50 MA) | bis 17.12.2030 | 5 Jahre (Wiederholungsaudit) |
Frage: Was wird bei einem Zertifizierungsaudit nach der EU-Pellet-Loss-Verordnung (EU) 2025/2365 konkret geprüft?
Antwort: In der Zertifizierung wird die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 1 der Verordnung überprüft. Das Audit umfasst eine detaillierte Dokumentenprüfung sowie eine obligatorische Begehung der Anlage vor Ort.
Frage: Was wird bei einem Zertifizierungsaudit nach der Kunststoffgranulatverordnung (EU) 2025/2365 konkret geprüft?
Antwort: In der Zertifizierung wird die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 1 der Verordnung überprüft. Das Audit umfasst eine detaillierte Dokumentenprüfung sowie eine obligatorische Begehung der Anlage vor Ort.
Zu den wesentlichen Prüfkriterien gehören:
Der Risikomanagementplan:
- Das Vorhandensein einer vollständigen Risikobewertung für den Standort, die alle potenziellen Austritts- und Freisetzungsorte exakt dokumentiert.
- Technische Schutzvorkehrungen: Die Funktion der installierten Barrieren, wie Auffangwannen an den Übertragungsstellen, Filter in Spülwassersystemen und dichte Abflussabdeckungen.
- Betriebliche Abläufe: Etablierte Verfahren zur schnellen Beseitigung von Granulatverlusten sowie die Bereitstellung geeigneter Industriestaubsauger.
- Mitarbeiterschulung und Dokumentation: Nachweise über regelmäßige Personalschulungen und die normgerechte Erfassung der jährlich geschätzten Freisetzungsmengen.
Verwendung Operation Clean Sweep® (OCS) zur Erfüllung der Zertifizierungsanforderung und weitere Fragen
Frage: Ist die Teilnahme an „Operation Clean Sweep®“ (OCS) erforderlich, um die Pflichten der Kunststoffgranulat-Verordnung (EU) 2025/2365 zu erfüllen?Antwort: Nein, eine Teilnahme an dem freiwilligen Operation Clean Sweep Programm (OCS-Programm) ist nicht erforderlich, um die Anforderungen der neuen Verordnung (EU) 2025/2365 zu erfüllen. Die „Operation Clean Sweep®” ist eine freiwillige Initiative der Kunststoffindustrie. Die EU-Verordnung 2025/2365 verlangt von betroffenen Betrieben jedoch ab den Mengenschwellen zwingend eine Zertifizierung entsprechend Artikel 6 der Verordnung oder alternativ eine Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems, in dem die Umsetzung der Anforderungen der Verordnung aufgenommen und umgesetzt sind. Die gesetzliche Zertifizierungspflicht nach Artikel 6 zur Erlangung der offiziellen Konformitätsbescheinigung (Anhang IV) muss durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle oder einen zugelassenen Umweltgutachter erfolgen.
Frage: Müssen Logistikdienstleister und Frachtführer einen eigenen Risikomanagementplan nach der Verordnung erstellen?
Antwort: Aufgrund der spezifischen Merkmale ihrer Tätigkeit sind Frachtführer nicht zur Erstellung und Durchführung eines eigenen Risikomanagementplans verpflichtet. Logistikunternehmen und Frachtführer müssen jedoch konkrete, in Anhang III der Verordnung festgelegte Maßnahmen zur Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung von Verlusten während des Transports sowie beim Be- und Entladen umsetzen.
Frage: Welche rechtlichen Konsequenzen drohen Unternehmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2025/2365?
Antwort: Die Mitgliedstaaten legen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen fest, die sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Maßnahmen umfassen können. Bei schwerwiegenden Verstößen von juristischen Personen betragen die verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen im Höchstmaß mindestens 3 % des in der Union erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr.
Frage: Wie müssen Betriebe die Freisetzungsmengen schätzen, um die Vorgaben der Granulatverordnung (EU) 2025/2365 zu erfüllen?
Antwort: Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung sind Betriebe verpflichtet, sowohl die Gesamtmengen des gehandhabten Kunststoffgranulats als auch die jährlich freigesetzten Mengen verbindlich zu dokumentieren. Die Schätzung der Freisetzungsmengen muss nach einer standardisierten Methode erfolgen. Diese Methodik wird über harmonisierte europäische Normen (gemäß Verordnung (EU) Nr. 1025/2012) entwickelt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, um eine einheitliche und vergleichbare Datenbasis zu gewährleisten. Die Aufzeichnungen über diese Schätzungen müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt und den zuständigen Behörden sowie den Zertifizierungsstellen auf Verlangen vorgelegt werden.
Vorgehensweise zur Zertifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2025/2365 EU-Pellet-Loss-Verordnung durch das Ingenieurbüro Kirk:
- Anfrage (Kunde)
- Klärung des Umfangs der Anlage(n), der Mengen sowie des NACE-Codes des Unternehmens etc. (Kunde / Ingenieurbüro Kirk)
- Erstellung des Angebots (Ingenieurbüro Kirk)
- Beauftragung (Kunde)
- Erstellung des Auditplans (Ingenieurbüro Kirk)
- Durchführung der Auditierung einschließlich der Überprüfung der Anforderungen der Verordnung vor Ort (Ingenieurbüro Kirk)
- Erstellung des Zertifikats gemäß Anhang IV (Konformitätsbescheinigung) sowie eines Auditberichts (Ingenieurbüro Kirk)
- Mitteilung über das ausgestellte Zertifikat an die noch zu benennende Aufsichtsbehörde (Ingenieurbüro Kirk)
Die exakte Auditdauer wird maßgeblich durch den individuellen Geltungsbereich bestimmt. Entscheidende Faktoren für den Prüfungsaufwand sind:
Alternativ, Zertifizierung entsprechend Art. 8 (EMAS, ISO 14001):
Die Kombination mit der Zertifizierung nach EMAS oder einem Umweltmanagementsystem reduziert den Prüfaufwand:
Hauptumfang: Richtet sich nach den etablierten Kriterien der EMAS oder z.B. ISO 14001.
Zusatzaufwand: Die Überprüfung der Verordnung (EU) 2025/2365 wird als reduzierter, komprimierter Baustein in das Audit der Zertifizierung integriert.
Sie können uns gerne anrufen oder schreiben. Wir erstellen Ihnen zeitnah ein Angebot.
Bei Beauftragung reservieren wir gerne die Kapazität oder einen Termin zur Durchführung der Zertifizierung im 2. Halbjahr 2027.
Über mich
Dipl. Ing. Andreas Kirk
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Bestellt und Vereidigt, IHK Hannover - Umweltgutachter EMAS
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Über 25 Jahre Praxiserfahrung in Anlagenbetrieb, betrieblicher Energieversorgung, betrieblicher Umweltschutz sowie Managementsysteme
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