Zertifizierung nach Verordnung (EU) 2025/2365,
EU-Pellet-Loss-Verordnung,
EU Kunststoffgranulat- Verordnung

Umweltgutachter Validierung EMAS / Zertifizierung ISO 14001

Deutschlandweit tätig – Mit Niederlassungen in Hannover & Aschaffenburg
Andreas Kirk Sachverständiger 42. BImSchV bestellt von der IHK-Hannover

Herzlich willkommen beim Ingenieurbüro Kirk

Wir führen für Sie Zertifizierungen und Audits im Energie- und Umweltbereich durch.

Dazu nutzen wir unsere Praxiserfahrungen als Umweltgutachter, Sachverständige und Auditor und aus der Anwendung der Systeme als Betreiber in Anlagen des produzierenden Gewerbes.
Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wir unterstützen Sie gerne.

Dipl. Ing. Andreas Kirk
Umweltgutachter EMAS
Auditor ISO 50001 / 14001
Sachverständiger nach der 42. BImSchV  

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Unsere Dienstleistung im Überblick:

Zertifizierung nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2025/2365 (EU-Pellet-Loss-Verordnung, EU Kunststoffgranulat-Verordnung):

Rechtssichere Durchführung der erforderlichen Zertifizierung mit Anlagenbegehung und Ausstellung der Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang IV der Verordnung.

Dieser Umfang erfüllt die Anforderungen an die Zertifizierung gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2025/2365.

Alternativ nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2025/2365 (EU-Pellet-Loss-Verordnung, EU Kunststoffgranulat-Verordnung):

Auf Wunsch integrieren wir die Überprüfung der Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2025/2365 in eine EMAS-Validierung oder eine ISO-14001-Zertifizierung. Letztere erfüllt voraussichtlich auch die Anforderungen eines Umweltmanagementsystems gemäß Art. 8 (2) b.

Durch die Überprüfung der Verordnungsanforderungen innerhalb eines bestehenden oder neuen Umweltmanagementsystems reduziert sich Ihr zusätzlicher Audit-Aufwand durch Synergieeffekte.

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Zulassungsbereiche:

Wir führen die gesetzlichen Prüfungen und Kombi-Audits insbesondere in folgenden Branchen durch:

  • Abteilung 22: Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren (z. B. Kunststoffgranulat-Verarbeitung, Compounds)
  • Abteilung 17: Herstellung von Papier, Karton und Pappe
  • Abteilung 16: Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korbwaren
  • Jeweils mit allen untergeordneten NACE-Codes, die mit den ersten beiden Ziffern beginnen.

    Beispiele:

    Abteilung 17: beinhaltet auch z.B. 17.29.0 „Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe“

    Abteilung 22: beinhaltet auch z.B. 22.12 „Herstellung von sonstigen Gummiwaren“ und 22.29 / 22.26 „Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren“

    Die Aufsicht über die Umweltgutachter und die durchgeführten Zertifizierungen erfolgt bei Umweltgutachtern durch die DAU und nicht wie bei akkreditierten Stellen durch die DAkkS.

    DEUTSCHLANDWEIT TÄTIG

     

     

    Deutschlandkarte mit Standorten des Ingenieurbüro Kirk und Tätigkeitsbereiche
    Symbol für Beratung und Konformitätsprüfung im Rahmen der EU-Kunststoffgranulat-Verordnung.

    Drei Fragen, die aktuell bei Auditierungen durch Kunden sehr häufig gestellt werden:Frage: Benötige ich zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2025/2365 eine Zertifizierung nach dem „Operation Clean Sweep“-Programm (OCS) oder muss ich dessen Inhalte umsetzen?

    Nein, eine OCS-Zertifizierung ist weder erforderlich noch ausreichend. Die Verordnung (EU) 2025/2365 fordert stattdessen eine Zertifizierung nach Artikel 6 (Prüfung des Risikomanagementplans nach Anhang I). Ein Umweltgutachter darf diese Zertifizierung durchführen.

    Frage: Benötige ich zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2025/2365 eine Zertifizierung nach der ISO 14001 oder eine Validierung nach EMAS?

    Nein, eine Zertifizierung nach ISO 14001 oder eine Validierung nach EMAS ist dafür nicht erforderlich. Sie können jedoch gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2025/2365 als Alternative zur Erfüllung genutzt werden, wenn die Anforderungen des Anhangs I vollständig in Ihr Managementsystem aufgenommen und überprüft werden. Ein Umweltgutachter ist berechtigt, sowohl die ISO 14001-Zertifizierung, die EMAS-Validierung als auch die geforderte Zertifizierung nach Artikek 6 direkt für Ihr Unternehmen durchzuführen.
    Hinweis: Zum jetzigen Zeitpunkt wurde noch keine Festlegung darüber getroffen, ob eine Zertifizierung nach ISO 14001 die Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem gemäß Art. 8 (2) b erfüllt. Eine zuständige Behörde, die dies spezifizieren kann, wurde in Deutschland noch nicht benannt.

    Frage: Was muss nach der Kunststoffgranulat-Verordnung (EU) 2025/2365 wohin gemeldet werden?

    Wirtschaftsteilnehmer, die pro Kalenderjahr mindestens 5 Tonnen Kunststoffgranulat handhaben, müssen jede stationäre Betriebsstätte registrieren und die ungefähre Menge an verarbeitetem Material angeben. Da die zuständigen nationalen Behörden in Deutschland aktuell noch nicht offizielfrei benannt wurden, müssen Risikomanagementpläne und Eigenerklärungen vorerst betriebsintern vorgehalten werden.
    Hinweis: Für Ihre Anlage kann zusätzlich eine gesetzliche Berichtspflicht über jährliche Mikroplastik-Freisetzungen an die ECHA nach der Verordnung (EU) 2023/2055 (REACH) bestehen. Die erstmalige Meldung war bis zum 31.05.2026 erforderlich.

    Mitarbeiter hält Kunststoffgranulat (Pellets) zur Prüfung im Rahmen der Zertifizierung nach der Verordnung (EU) 2025/2365.

    Zweck und wesentliche Inhalte der Verordnung (EU) 2025/2365″ EU-Pellet-Loss-Verordnung,
    EU Kunststoffgranulatverordnung:

    Die Verordnung (EU) 2025/2365 dient der Vermeidung von unbeabsichtigten Freisetzungen von Kunststoffgranulat, um die Umweltverschmutzung durch Mikroplastik entlang der gesamten Lieferkette drastisch zu verringern. Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, die pro Kalenderjahr mehr als 5 Tonnen Kunststoffgranulat handhaben, sind gesetzlich verpflichtet, einen spezifischen Risikomanagementplan zu erstellen, Maßnahmen zur Vermeidung und Eindämmung von Austritten umzusetzen und die Konformität nachzuweisen. Als zugelassener Umweltgutachter helfe ich Ihnen, diese komplexen regulatorischen Vorgaben pragmatisch, rechtssicher und wirtschaftlich in Ihrem Betrieb zu verankern.

     

    Frage: Was ist das Hauptziel der Verordnung (EU) 2025/2365, für verarbeitende Betriebe?

    Antwort: Das übergeordnete Ziel ist es, die Freisetzung von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette – von der Produktion über die Verarbeitung bis zum Transport – auf null zu senken. Für verarbeitende Betriebe bedeutet dies eine gesetzliche Pflicht zur Umsetzung einer klaren Maßnahmen-Rangfolge: Erstens die Vermeidung von Austritten (z. B. durch optimierte Übertragungsstellen), zweitens die Eindämmung (z. B. durch Auffangwannen und Abflussabdeckungen) und drittens die sofortige Beseitigung von Granulat.

    Frage: Welche Kernpflichten müssen Unternehmen nach der Verordnung (EU) 2025/2365 erfüllen?

    Antwort: Betroffene Wirtschaftsakteure müssen für jede Betriebsstätte einen detaillierten Risikomanagementplan inklusive einer Risikobewertung potenzieller Austrittsstellen erstellen. Zudem sind die jährlich geschätzten Freisetzungsmengen zu dokumentieren, Mitarbeiter regelmäßig zu schulen und – je nach Unternehmensgröße und Handhabungsmenge – die Konformität durch eine behördliche Eigenerklärung oder ein externes Zertifikat nachzuweisen.

    Frage: Welche Betriebe und Industrieanlagen fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2025/2365?

    Antwort: Der Anwendungsbereich umfasst alle Wirtschaftsakteure, die eine Anlage betreiben, in der im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen von mindestens 5 Tonnen gehandhabt wurde. Unter den Begriff „Kunststoffgranulat“ fallen alle polymerhaltigen Materialien wie Pellets, Flocken, Harze, Pulver oder Vermahlenes. Unabhängig von einer Mindestmenge gilt die Verordnung zudem für alle Betreiber von Anlagen, die auf die Reinigung von Kunststoffgranulatbehältern und -tanks spezialisiert sind.

    Auditor dokumentiert die Ergebnisse einer Anlagenbegehung zur Zertifizierung nach der Verordnung (EU) 2025/2365.

    Zertifizierung: Fristen und Inhalte der Überprüfung

    Frage: Bis wann müssen mittlere und große Unternehmen die Zertifizierung nach Verordnung (EU) 2025/2365 durchführen lassen?

    Antwort: Die Fristen für die erstmalige externe Durchführung der Zertifizierung und die nachfolgenden Wiederholungsprüfungen sind streng nach Unternehmensgröße gestaffelt:

    • Großunternehmen (ab 250 MA): Müssen das externe Zertifizierungsaudit spätestens bis zum 17. Dezember 2027 durchführen lassen. Das Zertifikat hat eine Gültigkeit von 3 Jahren.
    • Mittlere Unternehmen (unter 250 MA): Hier muss die erstmalige externe Zertifizierung bis spätestens 17. Dezember 2028 abgeschlossen sein. Das Wiederholungsintervall für das Audit beträgt 4 Jahre.
    • Kleine Unternehmen (unter 50 MA): Sofern die Menge von 1.500 Tonnen erreicht wird, ist die Erstzertifizierung bis zum 17. Dezember 2030 mandatory. Dieses Zertifikat ist für 5 Jahre gültig.
    Unternehmensgröße (ab 1.500 t/Jahr) Frist für Erstzertifizierung Zertifikats-Gültigkeit (Intervall)
    Großunternehmen (≥ 250 MA) bis 17.12.2027 3 Jahre (Wiederholungsaudit)
    Mittlere Unternehmen (< 250 MA) bis 17.12.2028 4 Jahre (Wiederholungsaudit)
    Kleine Unternehmen (< 50 MA) bis 17.12.2030 5 Jahre (Wiederholungsaudit)

    Frage: Was wird bei einem Zertifizierungsaudit nach der Kunststoffgranulatverordnung (EU) 2025/2365 konkret geprüft?

    Antwort: In der Zertifizierung wird die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 1 der Verordnung überprüft. Das Audit umfasst eine detaillierte Dokumentenprüfung sowie eine obligatorische Begehung der Anlage vor Ort.
    Frage: Was wird bei einem Zertifizierungsaudit nach der Kunststoffgranulatverordnung (EU) 2025/2365 konkret geprüft?
    Antwort: In der Zertifizierung wird die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 1 der Verordnung überprüft. Das Audit umfasst eine detaillierte Dokumentenprüfung sowie eine obligatorische Begehung der Anlage vor Ort.

    Zu den wesentlichen Prüfkriterien gehören:
    Der Risikomanagementplan:

    • Das Vorhandensein einer vollständigen Risikobewertung für den Standort, die alle potenziellen Austritts- und Freisetzungsorte exakt dokumentiert.
    • Technische Schutzvorkehrungen: Die Funktion der installierten Barrieren, wie Auffangwannen an den Übertragungsstellen, Filter in Spülwassersystemen und dichte Abflussabdeckungen.
    • Betriebliche Abläufe: Etablierte Verfahren zur schnellen Beseitigung von Granulatverlusten sowie die Bereitstellung geeigneter Industriestaubsauger.
    • Mitarbeiterschulung und Dokumentation: Nachweise über regelmäßige Personalschulungen und die normgerechte Erfassung der jährlich geschätzten Freisetzungsmengen.
    Kunststoffgranulat zur Zertifizierung nach der EU-Kunststoffgranulat-Verordnung

    Verwendung Operation Clean Sweep® (OCS) zur Erfüllung der Zertifizierungsanforderung und weitere FragenFrage: Ist die Teilnahme an „Operation Clean Sweep®“ (OCS) erforderlich, um die Pflichten der Kunststoffgranulat-Verordnung (EU) 2025/2365 zu erfüllen?

    Antwort: Nein, eine Teilnahme an dem freiwilligen Operation Clean Sweep Programm (OCS-Programm) ist nicht erforderlich, um die Anforderungen der neuen Verordnung (EU) 2025/2365 zu erfüllen. Die „Operation Clean Sweep®” ist eine freiwillige Initiative der Kunststoffindustrie. Die EU-Verordnung 2025/2365 verlangt von betroffenen Betrieben jedoch ab den Mengenschwellen zwingend eine Zertifizierung entsprechend Artikel 6 der Verordnung oder alternativ eine Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems, in dem die Umsetzung der Anforderungen der Verordnung aufgenommen und umgesetzt sind. Die gesetzliche Zertifizierungspflicht nach Artikel 6 zur Erlangung der offiziellen Konformitätsbescheinigung (Anhang IV) muss durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle oder einen zugelassenen Umweltgutachter erfolgen.

    Frage: Müssen Logistikdienstleister und Frachtführer einen eigenen Risikomanagementplan nach der Verordnung erstellen?

    Antwort: Aufgrund der spezifischen Merkmale ihrer Tätigkeit sind Frachtführer nicht zur Erstellung und Durchführung eines eigenen Risikomanagementplans verpflichtet. Logistikunternehmen und Frachtführer müssen jedoch konkrete, in Anhang III der Verordnung festgelegte Maßnahmen zur Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung von Verlusten während des Transports sowie beim Be- und Entladen umsetzen.

    Frage: Welche rechtlichen Konsequenzen drohen Unternehmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2025/2365?

    Antwort: Die Mitgliedstaaten legen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen fest, die sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Maßnahmen umfassen können. Bei schwerwiegenden Verstößen von juristischen Personen betragen die verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen im Höchstmaß mindestens 3 % des in der Union erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr.

    Frage: Wie müssen Betriebe die Freisetzungsmengen schätzen, um die Vorgaben der Granulatverordnung (EU) 2025/2365 zu erfüllen?

    Antwort: Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung sind Betriebe verpflichtet, sowohl die Gesamtmengen des gehandhabten Kunststoffgranulats als auch die jährlich freigesetzten Mengen verbindlich zu dokumentieren. Die Schätzung der Freisetzungsmengen muss nach einer standardisierten Methode erfolgen. Diese Methodik wird über harmonisierte europäische Normen (gemäß Verordnung (EU) Nr. 1025/2012) entwickelt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, um eine einheitliche und vergleichbare Datenbasis zu gewährleisten. Die Aufzeichnungen über diese Schätzungen müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt und den zuständigen Behörden sowie den Zertifizierungsstellen auf Verlangen vorgelegt werden.

    Ablauf der Zertifizierung nach der Verordnung (EU) 2025/2365

    Grundsätzliche Vorgehensweise zur Zertifizierung nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2025/2365 (Kunststoffgranulat):

    1. Anfrage stellen (Kunde)
    2. Klärung des Umfangs der Anlage(n), der Mengen sowie des NACE-Codes des Unternehmens etc. (Kunde / Ingenieurbüro Kirk)
    3. Erstellung des Angebots (Ingenieurbüro Kirk)
    4. Beauftragung (Kunde)
    5. Anforderung der Unterlagen zur Vorbereitung der Zertifizierung (Ingenieurbüro Kirk)
    6. Erstellung des Auditplans (Ingenieurbüro Kirk)
    7. Durchführung der Auditierung einschließlich der Überprüfung der Anforderungen der Verordnung (Ingenieurbüro Kirk)
    8. Erstellung des Zertifikats gemäß Anhang IV (Konformitätsbescheinigung) sowie eines Auditberichts (Ingenieurbüro Kirk)
    9. Mitteilung über das ausgestellte Zertifikat an die Aufsichtsbehörde (Ingenieurbüro Kirk)

    Die exakte Auditdauer wird maßgeblich durch den individuellen Geltungsbereich bestimmt. Entscheidende Faktoren für den Prüfungsaufwand sind:

  • Die technische Komplexität der Anlagen, in denen das Granulat verwendet wird
  • Die jährliche Handhabungsmenge des Kunststoffgranulats
  • Die Anzahl der Mitarbeiter in den granulatverarbeitenden Betriebsbereichen
  • Alternativ:

    Die Kombination mit der Zertifizierung nach EMAS oder einem Umweltmanagementsystem reduziert den Prüfaufwand:
    Hauptumfang: Richtet sich nach den etablierten Kriterien der EMAS oder z.B. ISO 14001.
    Zusatzaufwand: Die Überprüfung der Verordnung (EU) 2025/2365 wird als reduzierter, komprimierter Baustein in das Audit der Zertizierung integriert.

    Sie können mich gerne anrufen oder mir schreiben. Ich erstelle Ihnen zeitnah ein Angebot.

    Andreas Kirk-Ingenieurbüro und Sachverständiger 42. BimSCHV

    Über mich

    Dipl. Ing. Andreas Kirk

    Gründer und Leiter
    • Sachverständiger nach der 42. BImSchV
      Bestellt und Vereidigt, IHK Hannover
    • Umweltgutachter EMAS
    • Auditor ISO 50001 / 14001

    Über 25 Jahre Praxiserfahrung in Anlagenbetrieb, betrieblicher Energieversorgung, betrieblicher Umweltschutz sowie Managementsysteme

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